1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die permanente elektronische Überwachung des Beschwerdeführers in Echtzeit (mittels GPS-Sender) würde voraussetzen, dass eine entsprechende Überwachungszentrale im 24-Stunden-Schichtbetrieb vorhanden und die Möglichkeit zur sofortigen Intervention der Polizei sichergestellt wäre. Beides ist nicht der Fall bzw. illusorisch.