der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen, zumal der Wohnort des Beschwerdeführers (Biel) nur wenige Fahrstunden von den Nachbarländern entfernt liegt. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.; 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2).