Das Verfahren ist derzeit vor Bundesgericht hängig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht begründet geltend gemacht. 5.3 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Staatsangehörigen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten