Besteht nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Fluchtgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob – wie von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 20. September 2021 geltend gemacht – auch Wiederholungsgefahr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.3).