Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, sei es durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Es besteht eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Besteht nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Fluchtgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt.