Mit der Eröffnung des zweiten Strafverfahrens und den nunmehr vorliegenden Akten hat sich die Ausgangslage für den Beschwerdeführer deutlich verschlechtert und eine Verurteilung des Beschwerdeführers liegt nahe. Der Vorfall vom 28. März 2021 deutet zudem auf ein beachtliches Gewaltpotential und eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer muss daher, wie bereits erwähnt, mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Der Kammer erschliesst sich mit Blick auf den bisherigen Gang des Verfahrens und die nur bedingte Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auch nicht, weshalb