Zudem ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz in Frage gestellt. Wird der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt, kann seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20], vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3).