Mit Strafbefehl vom 8. Juni 2020 wurde er wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (Strafregisterauszug vom 28. März 2021). Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Sanktion. Alleine Vergewaltigung ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Zudem ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz in Frage gestellt.