Er hat seine Lehre als Polymechaniker im 1. Lehrjahr abgebrochen und ist seit längerer Zeit arbeitslos (vgl. delegierte Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 20 ff.). Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist zwar nicht dokumentiert, dürfte bei der geschilderten Ausgangslage aber kaum rosig sein. Zudem ist der Beschwerdeführer vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 8. Juni 2020 wurde er wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (Strafregisterauszug vom 28. März 2021).