6 vor, welche für eine ausgeprägte Fluchtgefahr sprechen. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, zu seinem Heimatland keine namhaften Beziehungen bzw. Verbindungen zu haben, ist festzuhalten, dass sein Vater und seine Geschwister in Nicaragua leben. Seine Mutter ist verstorben. Die berufliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz muss als äusserst ungünstig bezeichnet werden. Er hat seine Lehre als Polymechaniker im 1. Lehrjahr abgebrochen und ist seit längerer Zeit arbeitslos (vgl. delegierte Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 20 ff.).