Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und spricht nebst Spanisch (Muttersprache), Deutsch und ein wenig Französisch. Gemäss eigenen Angaben ist er nach wie vor mit I.________ zusammen, die in M.________ wohnt (delegierte Einvernahme vom 12. August 2021, Z. 42 ff.). Die familiäre und soziale Bindung in der Schweiz, seine Aufenthaltsdauer und die Sprachkenntnisse sprechen für einen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz.