Zu seinem Heimatland habe er keine namhaften Beziehungen bzw. Verbindungen. Wenn er hätte fliehen wollen, hätte er dies bereits nach Erheben der Vorwürfe in Bezug auf E.________ tun können. Diese Vorwürfe stünden bereits seit geraumer Zeit im Raum und würden für sich bereits schwer wiegen. Er sei aber weder in der Schweiz untergetaucht noch habe er sich ins Ausland abgesetzt. Vielmehr habe er sich über Monate hinweg den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. Die angeblich drohende Sanktion stelle für ihn keinen Grund dar, in der Schweiz unterzutauchen oder ins Ausland zu fliehen.