Jede geit när si eiget Wäg» (delegierte Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 49 ff.). Zudem lässt sich die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es nicht zu analem oder vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei (delegierte Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 97 f., Z. 165 f.), nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Gemäss dem Rapport Forensik vom 6. Juli 2021 konnten unter anderem am hinteren Scheidengewölbe, am äusseren Muttermund und am hinteren Hosenbund von F.________ biologische Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt werden.