Sie schilderte den Vorfall detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. Ihre Aussagen stehen zudem in Einklang mit den objektiven Beweismitteln. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach die ihm zuvor unbekannte F.________ ihn frühmorgens auf dem Heimweg gefragt habe, ob sie ihn oral befriedigen dürfe, ihn dann aber mit einer zerbrochenen Glasflasche an der Hand verletzt habe, weil er ihren Kopf zu fest gepackt habe (delegierte Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 42 ff., Z. 66, Z. 70 f.), erscheint nicht plausibel.