Das Zwangsmassnahmengericht hielt zutreffend fest, dass vorliegend keine Ermittlungsergebnisse ersichtlich sind, die den dringenden Tatverdacht in Zweifel zu ziehen vermögen. Solche werden denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vielmehr hat sich der dringende Tatverdacht seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juli 2021 weiter verdichtet, indem F.________ ihre tatzeitnahen Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. Juli 2021 vollumfänglich und glaubhaft bestätigt hat. Sie schilderte den Vorfall detailliert, stimmig und nachvollziehbar.