Der dringende Tatverdacht betreffend den Vorfall vom 28. März 2021 gründet insbesondere auf den Aussagen des Opfers, dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung über das Opfer vom 7. April 2021, dem Rapport Forensik vom 6. Juli 2021 sowie dem Video bzw. den sechs Videodateien, die das Opfer beim Oralverkehr mit dem Beschwerdeführer zeigen (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juli 2021 E. 4.3.4). Das Zwangsmassnahmengericht hielt zutreffend fest, dass vorliegend keine Ermittlungsergebnisse ersichtlich sind, die den dringenden Tatverdacht in Zweifel zu ziehen vermögen.