_ ihre ersten tatzeitnahen Aussagen. Der Beschwerdeführer bestätigte an der delegierten Einvernahme vom 12. August 2021 seine bisherigen Aussagen, verweigerte im Übrigen aber grösstenteils die Aussage, insbesondere auch auf Vorhalt der forensischen Erkenntnisse. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar den dringenden Tatverdacht, verzichtet in seiner Beschwerde aber darauf, sich zum Sachverhalt und zum dringenden Tatverdacht zu äussern. Er führt lediglich aus, ob der dringende Tatverdacht vorliegend gegeben sei, könne mangels erstelltem Haftgrund offen gelassen werden.