Gemäss dem Rapport Forensik vom 6. Juli 2021 waren biologische Spuren des Beschwerdeführers an verschiedenen Orten am Körper und an den Kleidern von F.________ nachweisbar, so insbesondere an ihrer linken Brust, an ihrem hinteren Scheidengewölbe, an ihrem äusseren Muttermund sowie an ihrem hinteren Hosenbund. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. Juli 2021 bestätigte F.________ ihre ersten tatzeitnahen Aussagen.