Sie vermochten aber das Rahmengeschehen vor und nach dem Vorfall sowie das Verhalten und die Reaktionen des Opfers aber auch des Beschwerdeführers zu beschreiben. Schliesslich konnten auch bereits die ärztlichen (Berichte zur Lebensuntersuchung des Beschwerdeführers und des Opfers) sowie die forensisch-toxikologischen Untersuchungen (des Beschwerdeführers) durchgeführt werden und ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung über das Opfer erstellt werden. […].