Daraufhin hätten sie den Oralverkehr vollzogen (delegierte polizeiliche Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 41 ff.). Zu analem und vaginalem Geschlechtsverkehr sei es dagegen nicht gekommen (delegierte polizeiliche Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 97 f.). Gemäss Berichtsrapport vom 6. April 2021 soll sich der Beschwerdeführer gegenüber den anwesenden Polizisten dagegen dahingehend geäussert haben, dass er sich die Verletzungen bei einer Auseinandersetzung mit einer Frau zugezogen habe. Er habe mit der erwähnten Frau Geschlechtsverkehr haben wollen.