Für den Sachverhalt kann zunächst auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 21 247 vom 18. Juni 2021 E. 6.3 verwiesen werden: Das Opfer – F.________ – wurde noch gleichentags polizeilich befragt. Sie schilderte, sie sei auf dem Nachhauseweg gewesen, als eine unbekannte männliche Person von hinten an sie herangetreten sei und sie mit dem Ellbogen bzw. dem Unterarm in den Würgegriff genommen habe. Sie habe nicht mehr atmen können (Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 169 ff.). Weiter erklärte sie, dass sie jeweils etwas bei sich habe, um sich in einer solchen Situation verteidigen zu können. So habe sie die ganze