3.3 Der zweite Vorfall ereignete sich am 28. März 2021 und damit kurz vor der Anklageerhebung betreffend den ersten Vorfall. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gleichentags ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Für den Sachverhalt kann zunächst auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 21 247 vom 18. Juni 2021 E. 6.3 verwiesen werden: Das Opfer – F.________ – wurde noch gleichentags polizeilich befragt.