je mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, zwei voneinander unabhängige Sexualdelikte begangen zu haben. Betreffend den ersten Vorfall vom 28. Mai 2018 erstellte die Staatsanwaltschaft am 26. März 2021 einen Entwurf der Anklageschrift. Darin wird dem Beschwerdeführer Schändung, evtl. versuchte Vergewaltigung, und Hausfriedensbruch zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer soll am 28. Mai 2018 um ca. 03:30 Uhr die Wohnung von E.________ ohne ihre Einwilligung betreten haben und sich in ihr Schlafzimmer geschlichen haben, währenddem E.________ geschlafen habe.