Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Replik vom 22. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest.