Ein Kontaktoder Annäherungsverbot erscheint – insbesondere vor dem Hintergrund des Besuchsrechts des gemeinsamen Sohnes – nicht zweckmässig. Auch das Gutachten hält fest, dass ein längerfristig angelegtes multimodales und stützendes Betreuungskonzept ergänzt durch die bereits installierten Weisungen vor der Haft (z.B. Kontaktverbot gegenüber der Ex-Frau und dem Kind) erst zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im weiteren Verlauf bestenfalls helfen könnten, dieses Risiko zumindest bis zu einem gewissen Grad zu verringern.