10 3 Monate im Einklang steht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich demnach als verhältnismässig. 6.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine ersichtlich. Ein Kontaktoder Annäherungsverbot erscheint – insbesondere vor dem Hintergrund des Besuchsrechts des gemeinsamen Sohnes – nicht zweckmässig.