In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren für vollendetes Delikt), evtl. des versuchten Mordes (Art. 112 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren für vollendetes Delikt) droht noch keine Überhaft. Das Zwangsmassnahmengericht hält zutreffend fest, dass die noch vorzunehmenden Schritte bis zum Abschluss der Untersuchung, insbesondere die Durchführung der Schlusseinvernahmen mit dem