Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 8. Januar 2022 führt zu einer Haftdauer von 12 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren für vollendetes Delikt), evtl. des versuchten Mordes (Art. 112 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren für vollendetes Delikt) droht noch keine Überhaft.