Gestützt auf die Schlussfolgerungen des forensischpsychiatrischen Gutachtens und der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Die Kombination von mehrfach geäusserten Todesdrohungen, einer Eskalation bis hin zur Gefährdung des Lebens, der versuchten Tötung, evtl. des versuchten Mordes und einer ungünstigen psychiatrischen Diagnose führt zum Schluss, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr angenommen werden muss. Dass das Zwangsmassnahmengericht vom Vortatenerfordernis abgesehen und die Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist nicht zu beanstanden.