ernsthaft befürchtet werden, zumal der Beschwerdeführer bereits mit einem Messer und einem selbst präparierten Gurt spät abends das Opfer unter einem falschen Vorwand in den Wald gelockt hat. Das Opfer trug an diesem Abend Verletzungen an den Händen und Beinen sowie Rötungen am Hals davon. Ausserdem steht er in dringendem Verdacht, Todesdrohungen geäussert zu haben. Gestützt auf die Schlussfolgerungen des forensischpsychiatrischen Gutachtens und der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen.