Gemäss den glaubhaften Aussagen des Opfers soll der Beschwerdeführer bereits mehrfach Todesdrohungen ausgestossen haben. Weiter zeigte das Opfer den Beschwerdeführer wegen Drohung, Beschimpfung und Nötigung an (Anzeigerapport vom 26. November 2020) und es liegen Meldungen bei der Polizei vor, wonach sich der Beschwerdeführer entgegen der Fernhalteverfügung in der Nähe des Domizils des Opfers aufgehalten habe und mit ihm telefonisch in Kontakt getreten sei. Die telefonische Kontaktaufnahme wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.