Die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen decken sich mit den übrigen Ermittlungsergebnissen, welche aus den Haftakten resp. den amtlichen Akten gewonnen werden können und welche zur selben Risikoeinschätzung führen bzw. bereits geführt haben. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau hinsichtlich des Besuchsrechts des gemeinsamen Sohnes eine Vorgeschichte aufweisen, welche offenbar erhebliches Konfliktpotential birgt. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Opfers soll der Beschwerdeführer bereits mehrfach Todesdrohungen ausgestossen haben.