5.7 Liegt ein solches Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr vor, ist dieses bei der im Haftverfahren vorzunehmenden summarischen Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen). Gemäss dem Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einem Abhängigkeitssyndrom durch Hypnotika. Weiter liegen bei ihm dissoziale Persönlichkeitsanteile vor, die als deliktsrelevanter anzusehen seien als das Abhängigkeitssyndrom durch Hypnotika.