Damit darf, anders als der Beschwerdeführer meint, auf die Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens abgestellt werden. Das Gutachten erscheint bei summarischer Betrachtung und ohne dem Entscheid des urteilenden Sachgerichts vorgreifen zu wollen, als nachvollziehbar und schlüssig. Es liegen keine Hinweise vor, weshalb diese Feststellungen offensichtlich falsch bzw. das Gutachten unbrauchbar sein sollte(n). 5.7 Liegt ein solches Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr vor, ist dieses bei der im Haftverfahren vorzunehmenden summarischen Beweiswürdigung miteinzubeziehen.