8 Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dessen Mobiltelefon an diesen Daten im Bereich von Antennenstandorten eingeloggt gewesen war, welche auch das damalige Domizil des Opfers abdeckten (vgl. Anzeigerapport vom 13. September 2021). Damit liegen konkrete Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer die Fernhalteverfügung vom 24. Juli 2020 missachtet haben könnte. Damit darf, anders als der Beschwerdeführer meint, auf die Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens abgestellt werden.