Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, gegen die Fernhalteverfügung vom 24. Juli 2020 verstossen zu haben, mit Ausnahme der gelegentlichen telefonischen Kontaktaufnahmen den gemeinsamen Sohn betreffend. Indem das Gutachten von einem Verstoss gegen die Fernhalteverfügung ausgehe, stütze es sich wiederum auf eine falsche bzw. unzutreffende Prämisse. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: In der Zeit vom 11. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 erfolgten insgesamt fünf Meldungen des Opfers, wonach es vom Beschwerdeführer beobachtet und kontrolliert werde.