Darüber hinaus führt das Gutachten neben einer Zusammenfassung der Akten auch die Angaben des Beschwerdeführers auf, aus welchen seine Ansichten und insbesondere die von ihm in Abrede gestellten Punkte hervorgehen. Dem Sachverständigen war damit bekannt, dass zufolge der Unschuldsvermutung der Sachverhalt als Hypothese und nicht als Summe feststehender Tatsachen zu verstehen war (DONATSCH, in: forumpoenale 2/2019, S. 135, 137). Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, gegen die Fernhalteverfügung vom 24. Juli 2020 verstossen zu haben, mit Ausnahme der gelegentlichen telefonischen Kontaktaufnahmen den gemeinsamen Sohn betreffend.