___ in D.________ in unmittelbarer Nähe zu einem Waldstück gewesen zu sein, wobei er ein Messer und einen Gurt mit sich geführt hatte. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Vorwürfe. Ist der Sachverhalt unklar oder umstritten, hat die Behörde die sachverständige Person darauf aufmerksam zu machen, von welchen Tatsachen sie auszugehen hat (HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014. N. 31 zu Art. 184 StPO). Das Gutachten gibt in Ziffer 1.1 die aktuellen Tatvorwürfe bzw. die Ausgangslage wieder.