Es werde auch deutlich, dass er keine Bereitschaft zeige, sich mit diesem Konflikt auseinanderzusetzen. Es sei ihm sogar lieber, dass sein Sohn in ein Kinderheim komme. 5.6 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht nach wie vor die ernsthafte und akute Gefahr, dass er im Fall einer Haftentlassung wiederum seine Ex-Frau aufsuchen, bei einem Zusammentreffen die Kontrolle verlieren und zu einer schweren Gewalttat schreiten könnte.