7 2020 wiederholt missachtet habe. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Beurteilung von einem wiederholten Verstoss gegen die Fernhalteverfügung durch den Beschwerdeführer ausgegangen sei. Schliesslich sei bei gesamthafter Betrachtung des Gutachtens für die Beurteilung der Rückfallgefahr nicht die Auseinandersetzung mit seiner angeblichen Tat entscheidend, sondern vielmehr der weiterhin bestehende Konflikt mit dem Opfer.