Die Staatsanwaltschaft erklärt, dass nicht von einem lediglich minimalen Verstoss gegen das Kontaktverbot ausgegangen werden könne, wenn der Beschwerdeführer seine Ex-Frau wegen dem Sohn kontaktiert habe, betreffe dieser Verstoss doch gerade den Kern des Kontaktverbotes. Ausserdem habe das Opfer am 19. August 2020 bei der Polizei gemeldet, dass sich der Beschwerdeführer vor seinem Haus aufhalte.