Bei gesamthafter Betrachtung sei es deshalb weiterhin gerechtfertigt, auf das Vortatenerfordernis zu verzichten. Weiter könne den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das foren- sisch-psychiatrische Gutachten von mehreren unzutreffenden bzw. zumindest nicht nachgewiesenen Prämissen ausgehe, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft erklärt, dass nicht von einem lediglich minimalen Verstoss gegen das Kontaktverbot ausgegangen werden könne, wenn der Beschwerdeführer seine Ex-Frau wegen dem Sohn kontaktiert habe, betreffe dieser Verstoss doch gerade den Kern des Kontaktverbotes.