Deshalb dürfe aus dem Umstand, dass er keine Bereitschaft zeige, sich mit seinen angeblichen Taten auseinanderzusetzen, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Dies stehe im Widerspruch zur Unschuldsvermutung und dem Grundsatz, wonach sich der Beschwerdeführer nicht selbst belasten müsse. 5.5 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer delegierten Stellungnahme vor, dass der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sohn nach wie vor sehr aktuell sei. Bei gesamthafter Betrachtung sei es deshalb weiterhin gerechtfertigt, auf das Vortatenerfordernis zu verzichten.