Zunächst habe das Gutachten hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt. Die Einordnung des Beschwerdeführers in eine hohe Risikokategorie überzeuge nicht, zumal das Gutachten von mehreren unzutreffenden bzw. zumindest nicht nachgewiesenen Prämissen ausgehe. Betreffend sämtliche Anschuldigungen sei die Strafuntersuchungen noch im Gange und die Vorwürfe würden vom Beschwerdeführer bestritten. Deshalb dürfe aus dem Umstand, dass er keine Bereitschaft zeige, sich mit seinen angeblichen Taten auseinanderzusetzen, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden.