5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass infolge des fehlenden dringenden Tatverdachts nicht auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könne. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft. Weiter bringt er vor, dass dem Gutachten hinsichtlich der Rückfallgefahr nicht gefolgt werden könne, weshalb die Wiederholungsgefahr auch aus diesem Grund zu verneinen sei. Zunächst habe das Gutachten hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt.