Auch bezüglich früherer strafrelevanter Handlungen des Beschuldigten kann auf die entsprechenden Aussagen des Opfers abgestellt werden, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb es den Beschuldigten wider besseres Wissen belasten sollte. Es trifft zwar zu, dass sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Haftverfahren insbesondere die Dringlichkeit des Tatverdachts zu erwägen ist, nicht aber Schuldfragen, weshalb eine Untersuchungshaft nicht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung steht.