6 len Haft erfolgt (vgl. insbesondere S. 57/63 f.). Den entsprechenden Einwänden der Verteidigung ist zu entgegnen, dass bezüglich der Anlasstat ein dringender Tatverdacht gegeben ist und dieser durchaus geeignet ist, als gutachterliche Grundlage zu dienen. Auch bezüglich früherer strafrelevanter Handlungen des Beschuldigten kann auf die entsprechenden Aussagen des Opfers abgestellt werden, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb es den Beschuldigten wider besseres Wissen belasten sollte.