Seine Aussagen lassen sich mithin nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Die in der Beschwerdeschrift zusätzlich gemachten Ausführungen überzeugen nicht. In Verbindung mit der Vorgeschichte – welche sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Opfer, wenn auch nicht ganz deckungsgleich, geschildert wird – liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor, womit der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord gegeben ist. Dieser hat sich aufgrund der zwischenzeitlich erzielten Ermittlungsergebnisse weiter verdichtet.