Dagegen wies das Opfer die Rötungen am Hals rechtsseitig und hinten auf. Aus dem Grund bemerkte auch die Auskunftsperson, welche im Auto auf der Fahrerseite links vom Opfer sass, diese Spuren nicht. Daraus, dass die abgerissene Jackenkapuze vom Opfer nicht erwähnt wurde und dies deshalb im Zeitpunkt der am 8. Februar 2021 der Verteidigung gewährten Akteneinsicht aus den Akten nicht ersichtlich war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass gemäss Zusatzblatt des Amtsarztes Dr. med. E._____