3 Bestreiten deshalb nicht geglaubt würde. Er musste deshalb davon ausgehen, dass eben diese Spuren einer Erklärung bedürfen. Seinen Ausführungen, wonach er dem Opfer nur habe Angst machen wollen und ihm hierzu den Gurt und das Messer gezeigt haben will, sind nicht glaubhaft. Das Opfer wies Verletzungen an den Händen und Beinen sowie Rötungen am Hals auf. Hierzu machte der Beschuldigte keinerlei Aussagen. Eine vernünftige bzw. nachvollziehbare Erklärung für diese Verletzungen vermag der Beschwerdeführer folglich nicht darzutun.